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Keine Steuererstattung ohne Einwilligung in die elektronische Datenübermittlung

Tipp zu Vorsorgeaufwendungen Krankenversicherung und Steuer Id

Informationen zum Thema Einkommenssteuererstattung und elektronische Datenübermittlung. 

Da Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen von der Einkommenssteuer absetzbar sind, ist auch nachvollziehbar, dass Steuerpflichtige Ihrem Anbieter eine Einwilligung zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden erteilen müssen. Die Anbieter sind zumeist Krankenversicherungen oder Lebens- und Rentenversicherungen. Wozu senden die Versicherungen dann aber noch immer jährlich eine Beitragsbescheinigungen zu? Nun, dieser Umstand und die Gestaltung sind von Jahr zu Jahr weniger nachvollziehbar, denn in Wirklichkeit sind die Bescheinigungen inzwischen fast schon gegenstandslos geworden. Und genau das ist vielen Kunden überhaupt nicht bewusst. In das entsprechende Feld eintragen und Bescheinigung einreichen – das allein hilft nicht mehr. Warum? Das Finanzamt interessiert sich für die Bescheinigung nicht mehr.

Wenn Sie also eine private Krankenversicherung oder z.B. auch eine steuerlich absetzbare Rürup-Rente (Basisrente) haben, sollten Sie dem Anbieter unbedingt die Steuer-ID melden/gemeldet haben und das schriftlich Einverständnis erteilt haben zum Austausch mit den Behörden. Es gilt der Leitsatz:

–> Keine Anerkennung ohne Datenübermittlung an die Finanzbehörden <–

Vergleichen Sie hierzu §10 Abs. 2 EStG:

„Vorsorgeaufwendungen […] werden nur berücksichtigt, wenn […] der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung […] eingewilligt hat.“

(Quelle: § 10 Abs. 2 EStG)

Was aber passiert, wenn Sie dem Anbieter noch gar nicht die Steuer-ID übermittelt haben oder vielleicht einen Zahlendreher hatten?

Klassisches Beispiel zum Ablauf in dem der Krankenversicherer eine Steuer-ID noch nicht vorliegen hat:

  1. Kind wird geboren,
  2. Ein Elternteil versichert das Kind bei der eigenen privaten Krankenvollversicherung im Zuge der sogenannten Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung,
  3. Krankenversicherungs-Kunde erhält den neuen Versicherungsschein, schickt auch dem Arbeitgeber die neue Arbeitgeberbescheinigung und denkt verständlicherweise „alles gut, Kind ist versichert“,
  4. Einige Wochen nach der Geburt erhalten die jungen Eltern erstmalig Grüße vom deutschen Staat: In großen Lettern wird die sogenannte steuerliche Identifikationsnummer (kurz: Steuer-Id) bekanntgegeben – sozusagen der dezente Hinweis, dass SELBSTVERSTÄNDLICH auch Kinder veranlagt werden.
  5. Eltern legen das Schreiben ab und denken sich möglicherweise, bis die kleine Maus oder der kleine Spatz mal Geld verdienen um Steuern zu zahlen…

Mögliche Reaktion des Finanzamtes:

“ Laut der eingereichten Bescheinigung wurde die Identifikationsnummer der Tochter/des Sohnes nicht mitgeteilt. Die Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) für … (Name des Kindes) können ohne der Datenübermittlung der Krankenkasse nicht berücksichtigt werden. Ohne Datenübermittlung können diese Beiträge nur im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, was in diesem Fall keine steuerliche Auswirkung hat.“

vergessen die Steuer Identifikationsnummer anzugeben

(Quelle: Auszug aus einem Antwortschreiben des Finanzamtes nach einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid)

Andere Beispiele sind Zahlendreher, vergessene oder  unvollständige Steuer-IdNr auf Anträgen zur Rürup-Rente. Der Abgleich der Daten mit dem Finanzamt ist somit nicht gewährleistet. Zumeist fragt der Versicherer ja zumindest noch nach, aber letzte Sicherheit bietet dies nicht.

Das kann fatale Folgen für den Geldbeutel haben.

Haben Sie es beispielsweise versäumt, Ihrer Krankenversicherung die Steuer-IdNr. nachzumelden oder wurde die Basisrentenversicherung mit falscher Id beantragt, so kann der Anbieter keine Daten zu den von Ihnen geleisteten Beiträgen übermitteln. Wenn es dann mal auffällt (definitiv immer dann, wenn Sie einen Steuerberater haben), rennt die Zeit möglicherweise schon. Vielleicht war man eh schon spät dran und ist inzwischen im übernächsten Jahr. Nun muss die Versicherung kontaktiert werden, die Identifikationsnummer übermittelt werden und darauf gehofft werden, dass die Krankenversicherung sich möglichst schnell bewegt und den Finanzbehörden den Umfang der geleisteten Beiträge übermittelt. Sonderlich viele Mitarbeiter, die sich mit den Feinheiten der IT auskennen, gibt es bei Versicherungen übrigens nicht. Wie auch, wenn sie auch sonst überall Mangelware sind.

Nicht zu vergessen natürlich: Sie oder Ihr Steuerberater müssen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat.

Danach läuft es dann aber

Anschließend können Sie aber im Normalfall aufatmen – Besonderheiten wo eine Person z.B. gleich zwei Id’s erhielt, bleiben hier mal außen vor. Einmal die Steuer-Id der Versicherung mitgeteilt und es läuft. Sie brauchen nicht alle Jahre wieder die Id mitteilen oder der Versicherung Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung geben. Die Einwilligung läuft gemäß §10 EStG bis zum Widerspruch der Einwilligung. Achtung beim Wechsel der Versicherung. Ein neuer Versicherer hat weder Ihre Einwilligung, noch weiß er wie Ihre Steuer-Id lautet. Die Einwilligung wird normalerweise schon im Antrag erfragt, die Id sollte sofort, kann aber auch nachgeliefert werden.

Tipp: 

Kümmern Sie sich so zeitnah wie möglich um diese Angelegenheiten. Schicken Sie Ihrer Versicherung immer schnellstmöglich eine geforderte Steuer-IdNr. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Versicherung einer (noch) nicht erfassten Nummer jemals nachlaufen wird. 

Praktisch auch, wenn Sie einen guten Versicherungsmakler an Ihrer Seite haben, der sich um solche Feinheiten in Ihrem Auftrag kümmert. Unsere Kunden legitimieren uns auf Wunsch gerne zur Übermittlung auch an die Finanzbehörden. Steuerliche Beratung findet selbstverständlich nicht statt, genau wie dieser Blog-Artikel ausdrücklich keine steuerlich Beratung ist. Damit allerdings kann äußerst hilfreich unser kooperierender Steuerberater Andreas von Oppenkowski dienen, der zusätzlich über eine Zusatzausbildung für akademische Heilberufe (insbesondere Ärzte) verfügt (http://www.kanzlei-von-oppenkowski.de/).


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Autor: Michael Schreiber

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