Die Basisrente / Rüruprente

Die Basisrente wird auch als Leib- und Rüruprente bezeichnet. Die Regelungen zu dieser Vorsorge folgen des Regelungen der Gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Versorgungswerke für freie Berufe wie Ärzte und Steuerberater). Die Gesetzliche Rentenversicherung ist ebenso in der ersten Schicht des Alterseinkünftegesetzes verankert wie die Basisrente. Die Beiträge zur Basisrente sind steuerlich absetzbar

– seit 2025 können genau 100% der Beiträge zur Basisrente steuerlich absetzbar sind. Dies gilt im übrigen auch für laufende Verträge. Mit anderen Worten, ein in 2016 begonnener Vertrag mindert das zu versteuernde Bruttoeinkommen ab 2025 sind 100 Euro je 100 Euro Sparbeitrag steuerlich absetzbar (volle Absetzbarkeit erreicht).

Änderung in steuerlicher Absetzbarkeit der Rüruprente

Zum 01.01.2015 gab es eine Änderung zur Höhe des Sonderausgaben-Höchstbetrages in der Steuererklärung. Der steuerlich ansetzbare Höchstbeitrag beträgt seither 22.767 (in 2015: 22.172) Euro/Jahr für Ledige und 45.534 (in 2015: 44.344) für Verheirate ab dem Jahre 2016 (2015) und nicht mehr wie noch bis zum Kalenderjahr 2014 20.000 bzw. 40.000 Euro/Jahr. Zu berücksichtigen sind andere Basisrenten wie auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, nicht zu vergessen sind dabei auch Arbeitgeberanteile.

Die Beiträge zur Basisrente/Rüruprente sind steuerlich absetzbar, die Renten müssen jedoch versteuert werden. Zumeist ist der Steuersatz im Rentenalter jedoch (deutlich) niedriger als während des Berufslebens. Das können Sie zu Ihrem Vorteil nutzen.

Diese Form der Altersvorsorge wird also v.a. getragen durch das Prinzip der unterschiedlichen Steuersätze in der Erwerbs- und Rentenphase des Lebens. Die Basisrente ist insbesondere interessant für Selbständige und Freiberufler (Ärzte, Architekten, Anwälte, Steuerberater), die nicht „riestern“ können oder schon über Ihren förderberechtigten Ehepartner die Riester-Rente voll ausgeschöpft haben.

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