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Zweites Pflegestärkungsgesetz – Ab 2017 gibt es Pflegegrade statt Pflegestufen

Auch 2017 treten wieder zahlreiche neue Gesetze in Kraft. Eine der wohl wichtigsten Änderungen: zum 1. Januar wird die zweite Stufe des 2. Pflegestärkungsgesetzes wirksam. Statt drei Pflegestufen gibt es in der gesetzlichen Pflegeversicherung nun fünf Pflegegrade. Auch das Begutachtungsverfahren wurde überarbeitet.

Neues Jahr, neue Regeln: dies wird auch ab 1. Januar 2017 gelten. In der gesetzlichen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber die wohl einschneidendsten Veränderungen seit ihrer Einführung vorgenommen. Fortan werden fünf Pflegegrade regeln, auf welche Leistungen ein Pflegebedürftiger Anspruch hat. Auch das Begutachtungsverfahren wurde geändert. Um Mehrleistungen in der Pflegeversicherung zu zahlen, wird der Beitragssatz zudem um 0,2 Prozentpunkte angehoben.

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Zuhause oder im Heim gepflegt
Verteilung der Pflegebedürftigen nach Pflege Zuhause oder im Heim von 1999 bis 2015

Neue Pflegegrade, neue Begutachtung

Die bisherigen Pflegestufen werden nun zu fünf Pflegegraden ausgebaut, um differenzierter die Ansprüche eines auf fremde Hilfe angewiesenen Patienten erfassen zu können. Geringe, erhebliche und schwere Beeinträchtigungen werden in die Pflegegrade 1 bis 3 eingestuft. Pflegegrad 4 bedeutet, dass der Pflegebedürftige „schwerste Beeinträchtigungen“ hat. Die höchste Pflegestufe 5 bedeutet „besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung“, etwa die Notwendigkeit einer lückenlosen Betreuung. Entsprechend ist auch gestaffelt, auf welche Geld- und Sachleistungen ein Patient Anspruch hat.

Link zum Artikel mit Infos zur Überleitung von Pflegestufen zu Pflegegraden

Neu ist auch die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Bisher war ausschlaggebend, wie viel Zeit die Betreuung eines Patienten hinsichtlich bestimmter Leistungen in Anspruch nimmt. Zukünftig soll gemessen werden, in welchem Umfang der Patient noch in der Lage ist sich selbst zu versorgen.

6 Bereiche für Begutachtung

Sechs Bereiche sind fortan für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit entscheidend. Diese werden zu einer Gesamteinschätzung zusammengefasst:

1.) Wie mobil ist der Patient? Kann er etwa noch Treppen steigen und eigenständig das Haus verlassen?

2.) Welche kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten hat der Patient? Kann er sich zum Beispiel selbständig im Alltag orientieren und Entscheidungen treffen?

3.) Wie ist die psychische Verfasstheit des Patienten? Hat er vielleicht schwere Depressionen und Angstzustände?

4.) Kann sich der Patient selbst versorgen? Also zum Beispiel sich waschen, eigenständig auf Toilette gehen etc.?

5.) Wie kann der Patient den Umgang mit seiner Krankheit bewältigen – kann er z.B. selbständig Tabletten nehmen?

6.) Kann der Patient seinen Alltag selbständig gestalten und soziale Kontakte pflegen?

Mit der Neuordnung steigt zugleich das maximale Pflegegeld: in der ambulanten Pflege von monatlich 728 Euro (Pflegestufe 3) auf dann 901 Euro (Pflegegrad 5); bei vollstationärer Versorgung von 1.995 Euro (für Härtefälle in der Pflegestufe 3) auf 2.005 Euro (Pflegegrad 5). Zahlreiche weitere Verbesserungen sind geplant, etwa bei der ambulanten Betreuung von Angehörigen.

Auswirkungen auf Krankenzusatzversicherung

Die Reformen haben auch Auswirkungen auf die Krankenzusatzversicherung: schließlich müssen auch bei privaten Policen die Leistungen von Pflegestufen in Pflegegrade übersetzt werden. Mehrere Privatversicherer haben bereits mitgeteilt, dass sie die Anpassung automatisch vornehmen werden, ohne dass sich die Versicherten drum kümmern müssen. Im Zweifel lohnt es sich aber, beim Versicherer oder Vermittler des Vertrauens nachzufragen, was sich fortan ändern kann.

Gut zu wissen: Nachteile haben die Bestands-Versicherten nicht zu befürchten, wenn die Änderungen in Kraft treten. Schließlich sind die Leistungen vertraglich zugesichert. Aber laut PKV-Verband gibt es keine gesetzliche Regelung, wie mit bestehenden Pflegezusatzversicherungen umzugehen ist.

Eine besondere Herausforderung ergibt sich daraus, dass mit den Pflegegraden auch neue Ansprüche für die Versicherten entstehen, die finanziert werden müssen. So ist jetzt etwa auch bei Demenz eine Leistung vorgesehen. Deshalb erbringen manche Versicherer zum Beispiel in Pflegegrad 4 nur 80 Prozent der Leistung, wenn nicht auch eine psychische Beeinträchtigung vorliegt. Andere wiederum heben ihre Prämie leicht an.

Aber es gilt: trotz der Änderungen sollte eine Pflege-Police nicht einfach gekündigt werden! Gerade für ältere Versicherungsnehmer oder Menschen mit Vorerkrankungen dürfte es schwer sein, einen neuen Vertrag mit einem ähnlichen Leistungsniveau zu finden. Ein Beratungsgespräch schafft Aufklärung!

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