Ersatz fürs Gehalt – die Berufsunfähigkeitsversicherung Freiburg

Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Schutz vor Berufsunfähigkeit ist eine der wichtigsten Absicherungen überhaupt!

Die Stiftung Warentest – Finanztest schreibt: „Mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung können sich Menschen vor einem finanziellen Absturz bewahren, der leicht folgt, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall ihren Beruf auf Dauer aufgeben müssen.“ (S. 56, Ausgabe Juli 2011).

Eine solche Absicherung macht also bei allen Menschen Sinn, die Ihr Leben nicht allein aus Ihrem Vermögen bestreiten können und somit auf eine berufliche Tätigkeit angewiesen sind. Wenn Sie in Ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können, sind Sie auf finanzielle Mittel angewiesen, um Ihren Lebensstandard zu halten. Sie benötigen also einen Ersatz für Ihr Gehalt bzw. Ihr Einkommen.

Ihr freier Versicherungsmakler Freiburg stellt Ihnen unabhängige Vergleich auf dieser Website zur Verfügung:

Mehr als eine Versicherung – echte Sicherheit

(Quelle: Video produziert für Mein Vorsorgemanagement – Michael Schreiber mit Beteiligung von Stephan Kaiser, BU-Expertenservice)

Wir wollen, dass Sie nicht nur eine Versicherung haben, sondern echte Sicherheit. Deshalb lassen wir unseren Worten Taten folgen. Sie erhalten schon nach Abschluss einen Gutschein über 150 Euro, der Ihnen im Fall der Fälle die wichtigen und richtigen Türen öffnet.

Der Service im Leistungsfall. Weitergehende Infos:

Berufsunfähigkeitsversicherung – Mehrwert durch Versicherungsmakler

Egal ob Sie online abschließen, im Gespräch mit einem Vermittler oder alles telefonisch einholen – es lohnt sich immer auch den Rat eines Versicherungsmaklers einzuholen. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter (das sind die Agenturen der verschiedenen Versicherungen wie Allianz, AXA, Debeka, HUK, LVM, HDI, Generali oder Repräsentaten großer und kleiner Vertriebe), deren Auftraggeber Versicherungen sind, ist der Kunde Auftraggeber des Versicherungsmaklers. Darüber hinaus bieten Ihnen Versicherungsmakler – insbesondere diejenigen mit einer Spezialisierung auf biometrische Risiken – eine überdurchschnittliche Fachkompetenz sowie einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten bei verschiedenen Anbietern. Hinzu kommt ein bei der Berufsunfähigkeitsversicherung unschätzbarer Vorteil, der im nun folgenden Punkt erläutert wird.

Ablehnung, Zuschläge oder Leistungsausschlüsse?

Die Versicherer haben in den vergangenen Jahren die Bedingungen für Ihre Berufsunfähigkeitsversicherungen immer weiter verbessert, um in den diversen Tests gute Ergebnisse zu erzielen. Eine positive Folge dieser Entwicklung ist die Tatsache, dass der Schutz, den heutige Verträge bieten, in aller Regel wesentlich besser ist als der einer Police die vor 10 Jahren abgeschlossen wurde.

Dies hatte jedoch auch zur Folge, dass die Versicherer die Annahme der Anträge deutlich strenger handhaben als dies in früheren Jahren der Fall war. Es gibt für den Versicherer grundsätzlich 4 Möglichkeiten, wie er auf einen Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung reagieren kann.

Es kann:

1. eine Normalannahme geben,

2. eine Ablehnung,

3. eine Erschwernis mit Ausschlussklausel und

4. eine Erschwernis mit Risikozuschlag, was einen erhöhten Beitrag zur Folge hat.

Auch Kombinationen aus 3. und 4. sind möglich. Immer häufiger werden Leistungsausschlüsse oder Zuschläge auf den Beitrag angeboten und vereinbart. Auch Ablehnungen nehmen in Ihrer Anzahl deutlich zu.

Erschwerend wirkt sich aus, dass die Versicherungen Daten austauschen. Das heißt, einmal abgelehnt und der Antrag bei einer anderen Versicherung kann schon von vornherein zum Scheitern verurteilt sein.

Was bedeutet das für Sie? Nehmen Sie professionelle Hilfe in Anspruch – am besten die eines spezialisierten Versicherungsmaklers. Damit umgehen Sie die Stolperfallen der Versicherungswirtschaft. In vielen Fällen macht eine Risikovoranfrage Sinn (auch bei vielen verschieden Versicherungen). Sie verschafft Ihnen Klarheit. Anschließend wissen ob Sie sich versichern können und wenn ja, wo und zu welchen Konditionen.

Der Weg zum freien Versicherungsmakler, der Kontakt zu vielen verschiedenen Versicherern hat, spart Ihnen den Weg zu jeder einzelnen Versicherung. Die Beiträge und Leistungen sind dabei so wie Sie auch bei der Versicherung direkt zu erhalten sind. Im Versicherungsprodukt sind die gleichen Vertriebskosten eingerechnet – unabhängig von der Art des Vertriebes. Wer also glaubt Geld zu sparen, indem man sich vom kompetenten Versicherungsmakler beraten lässt und dann (vorgeblich direkt) bei der Versicherung abschließt, hat das System noch nicht durchdrungen. Für die gleiche Versicherungsleistung ist nicht nur der gleiche Preis fällig, beim Vertreter der Versicherung ergeben sich häufig auch noch haftungstechnische Nachteile für den Kunden.

Einflussfaktoren auf die Berufsunfähigkeitsversicherung

Um eine passende Berufsunfähigkeitsversicherung zu finden, ist es wichtig verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Schon bei ein und demselben Versicherer finden sich verschiedenste Varianten auf Grund verschiedener Tarife, Versicherungsdauern und Berufsgruppeneinstufungen. Mit dem Vergleichsrechner zur Berufsunfähigkeitsversicherung kann ein Eindruck darüber gewonnen werden, wie die Einflussfaktoren wirken.
Wie wichtig bestimmte Formulierungen in den Bedingungen sein können, ist oft individuell. Hierzu ein Beispiel: Ob bei einem Selbständigen im Falle einer Berufsunfähigkeit zunächst noch geprüft wird ob der Betrieb durch Umorganisation adäquat weitergeführt werden kann, wird einen Beamten oder Angestellten in seiner Absicherung wohl kaum interessieren. Für einen Selbständigen oder diejenigen, die eine Selbstständigekeit in Betracht ziehen, ist es aber von großer Bedeutung.

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente

Bei der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente sollte ein angemessen hoher Wert eingesetzt werden, welcher vor allem Ihr Einkommen und eventuell bereits bestehende Ansprüche (z.B. aus anderen Versicherungen) mit berücksichtigt.
Grundsätzlich orientiert sich die Höhe der Absicherung am Nettoeinkommen. Als Fausformel gilt: es sollten mindestens 75% des Nettoeinkommen abgesichert werden. Die ideale Höhe bleibt aber individuell und sollte auch individuell ermittelt werden. Zu berücksichtigen ist, dass auch eine Berufsunfähigkeitsrente in Teilen der Steuerpflicht unterliegt und auch Beiträge für die Krankenkasse weiter zu tragen sind.

Die Laufzeit der Versicherung

Die Versicherungsdauer und die Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte so lang als möglich gewählt werden – also möglichst bis zu Ihrem gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalter.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung bis zum 67. Lebensjahr (für alle, die nach 1963 geboren sind und demnach nach dem 01.01.2032 in Rente gehen) ist leider nicht für alle Berufsgruppen erhältlich, weil Versicherer es mitunter kritisch sehen, dass z.B. ein Dachdecker jemals bis zum 67. Lebensjahr arbeiten wird können.

Längere Versicherungs- und Leistungsdauern in der Berufsunfähigkeitsversicherung erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherung leistungspflichtig wird und somit auch den Beitrag. Es gibt eine Vielzahl von bestehenden BU-Versicherungen, die teils viel zu kurze Laufzeiten haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Berufsunfähigkeit mit zunehmenden Alter gerade zum Ende des Erwerbslebens hin dramatisch steigt.

Bei „Kurzläufern“ freut sich dann leider nur eine Seite: die Versicherung, die nicht oder nur sehr verkürzt zu zahlen hat.

So entsteht innerhalb weniger Jahre schnell eine enorme Lücke. Fragen Sie sich bitte selbst, wie es sich auf Ihre persönliche Situation auswirkt, wenn Sie ein um 66% vermindertes Einkommen erhalten (volle Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung Bund deckt ca. 34% des vorherigen Einkommens ab). Die Absicherung in den Versorgungswerken – betroffen sind Angehöriger der sog. freien Berufe (u.a. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Steuerberater, Anwälte, Architekten) – ist der Höhe nach besser. Häufig sehen aber die Versorgungsordnungen vor, dass erst ab einer 100%-igen Berufsunfähigkeit gezahlt wird. Das ist häufig verbunden mit dem Verlust der Zulassung bzw. Approbation.

Unglücklicherweise wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Bild fern der Realitäten gezeichnet. Von einer guten Versorgung ist man im Fall der Fälle nachweislich leider weit entfernt, was sich auch mit der von der Bundesregierung angestrebten Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten nur marginal wird verbessern können. Jeder der jemals Fälle von Erwerbsminderung mitverfolgt hat, weiß von dem erheblichen sozialen Abstieg der ohne private BU-Absicherung mit herben Einkommensverlusten einhergeht.

Renteneintrittsalter
GeburtsjahrRenteneintrittsalter
           1947                                                        65 Jahre und 1 Monat
           1948                                                        65 Jahre und 2 Monate
           1949                                                        65 Jahre und 3 Monate
           1950                                                        65 Jahre und 4 Monate
           1951                                                        65 Jahre und 5 Monate
           1952                                                        65 Jahre und 6 Monate
           1953                                                        65 Jahre und 7 Monate
           1954                                                        65 Jahre und 8 Monate
           1955                                                        65 Jahre und 9 Monate
           1956                                                        65 Jahre und 10 Monate
           1957                                                        65 Jahre und 11 Monate
           1958                                                        66 Jahre
           1959                                                        66 Jahre und 2 Monate
           1960                                                        66 Jahre und 4 Monate
           1961                                                        66 Jahre und 6 Monate
           1962                                                        66 Jahre und 8 Monate
           1963                                                        66 Jahre und 10 Monate
                                                        67 Jahre

Link zur Deutschen Rentenversicherung Bund – Thema: volle Erwerbsminderungsrente

Die Berufsgruppe in der Berufsunfähigkeit

Es gibt keinen einheitlichen Berufsgruppenkatalog. Jede Versicherung hat einen eigenen. Zudem gibt es bei ein und dem selben Beruf noch weitere Unterscheidungen. Handelt es sich z.B. um einen Beruf indem sowohl körperlich gearbeitet wird als zeitweise im Büro, kann es entscheidend sein wie viel Prozent der ein und der wie viel Prozent der andere Teil einnimmt. Auch Reisetätigkeit kann eine Einwirkung haben sowie die Tatsache ob und dann auch wie viel Personalverantwortung Sie tragen. Andere Berufstätige haben auch Doppelfunktionen, sind z.B. KfZ-Meister und gleichzeitig Geschäftsführer Ihres Betriebes.
Selbst wenn es bei Ihnen weniger kompliziert ist, werden Sie feststellen, dass Versicherer das Risiko Ihres Berufes unterschiedlich einschätzen.
Hier wird dann beim einen Versicherer mit Berufsgruppe 2 eingestuft bei einem anderen mit 1+, wobei Berufsgruppe 2 den doppelten Beitrag zur Folge haben kann. Wieder andere Versicherer verwenden die Buchstaben ‚A, B, C, D‘, wahlweise auch wieder mit ‚+‘ oder auch mal mit ‚-‚ versehen.
Hier wie bei allen anderen Angaben im Antrag, muss genauestens darauf geachtet werden, dass die Angaben zutreffend sind. Niemand möchte rückwirkend Beiträge zahlen, dem Versicherer einen Grund geben die Leistung zu verweigern oder auch nur ein scheinbar sehr günstiges aber auf Grund einer falschen Einstufung schlicht falsches Angebot einer Versicherung erhalten.

BU-Rente auf gelben Schein (Arbeitsunfähigkeit)

Noch nicht berufsunfähig aber bereits arbeitsunfähig – bevor eine Berufsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden kann, wird die oder der Betroffene in aller Regel arbeitsunfähig sein.

Arbeitsunfähig ist zunächst einmal jeder, der einen sogenannten „gelben Schein“ vom Arzt erhält. Bei einer Arbeitsunfähigkeit wird – im Gegensatz zu einer Berufsunfähigkeit – davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen dauerhaften Zustand handelt. Da sich die Genesung mancher Krankheiten Monate hinziehen kann, ist auch eine finanzielle Schieflage möglich, weil die Kosten weiterlaufen während der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bereits eingestellt hat (Anm.: in der Regel nach 42 Tagen).

Für diesen Fall gibt es die Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit, die in eine Berufsunfähigkeitsversicherung eingeschlossen werden kann.
Diesen zusätzlichen – oft sinnvollen – Baustein bieten immer mehr Versicherungen an. Vorreiter war hier die Condor (=Maklerversicherer der R+V). Inzwischen gibt es ein breites Angebot inklusive feiner Unterschiede im Leistungsfall.
Fest steht, dass es sich hier bei weitem nicht nur um den berühmt berüchtigten Werbegag handelt, sondern es sich um eine echte Mehrleistung handelt. Erkennbar wird dies daran, dass sowohl die Versicherer Kosten haben (Kosten für Rückversicherung) als auch Kunden einen höheren Beitrag zu zahlen haben.
Dafür erhalten Kunden im Leistungsfall regelmäßig schneller die vereinbarte Rente, was in der Praxis ein Hauptargument für den Einschluss ist. Der wesentliche Grund hierfür ist denkbar einfach. Der Nachweis, dass eine Berufsunfähigkeit vorliegt ist deutlich umfangreicher als die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Haus- und/oder Facharzt. Aber Achtung: auch hier muss es sich um einen länger andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 6 Monaten handeln. Das ist aber gewöhnlich unproblematisch, da beinahe jeder arbeitende Mensch in Deutschland Anspruch auf Krankentagegeld seiner Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung hat. Wer dies noch nicht ausreichend abgesichert hat, sollte hier anfangen bevor oder gleichzeitig mit der Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit.
Zusätzlich kommen durch den Einschluss der Klausel bei Arbeitsunfähigkeit auch Leistungen zustande, die es ohne den Einschluss nicht gegeben hätte. Ein klassisches und in der Realität häufiges Fallbeispiel ist ein sich stückweise verschlechterndes Krankheitsbild. Hier kann schon zu Beginn die Arbeitsunfähigkeit vorliegen, während eine anhaltende Berufsunfähigkeit noch nicht bescheinigt werden kann.
Unabhängig davon ob Sie den Abschluss über unser Haus oder woanders anstreben, es empfiehlt sich die aktive Nachfrage zu diesem Thema.

Einflussfaktor Gesundheit

Wie schon oben beschrieben, kann eine Versicherung den Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung auch mit einer Ablehnung oder einer Erschwernis beantworten. Daher hier nochmal der Rat: machen Sie eine Risikovoranfrage bei vielen verschiedenen Versicherungen. Oft zeigt sich erst dann, ob und was überhaupt möglich ist.

Für die Risikovoranfrage zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie entweder zu verschiedenen Versicherern gehen oder auch der Einfachheit halber einfach einen professionellen Versicherungsmakler damit beauftragen, bei den verschiedenen Gesellschaften vorab für Sie anzufragen.

Rundum Gesund?

Umso besser! Ich wünsche Ihnen, dass dies immer so bleibt!

Es ist unsere Auffassung, dass Versicherungen v.a. für die Hilfe in Extremsituationen geeignet sind. Handy-, Brillen- und Reisegepäckversicherungen erachten wir in 99% aller Fälle als unnötige Effekthascherei.Dass Versicherungen vor allem für den sogenannten „worst case“ geeignet sind, zeigt sich in einfacher Mathematik.

Für Dinge, die sehr oft eintreten und einen hohen Schaden zur Folge haben, würde der Versicherer einen kaum zu bezahlenden Beitrag verlangen oder das Risiko überhaupt nicht versichern. Beispiele hierfür sind die private Krankenversicherung für Stuntman oder die Wohngebäudeversicherung in Gebieten, die regelmäßig Erdbeben, Stürmen und Überschwemmungen ausgesetzt sind.

Zurück zu Ihrer guten Gesundheit. Wenn Sie rundum gesund sind, wird der Abschluss von Versicherungen mit gesundheitlicher Relevanz umso einfacher und günstiger. Konsequent wäre es also, das Thema so schnell wie möglich zu erledigen. Mit Veränderungen Ihres Gesundheitszustandes und steigendem Alter wird die Versicherung immer teurer. Deshalb mein Tipp: Verschiebe nicht auf morgen, was…

Noch Fragen oder Wünsche? Informationen oder Vergleich anfordern. Dann tragen Sie sich hier ein. Auch Video-, telefonische oder persönliche Beratung sind möglich.

Abrechnungsdiagnosen – Wie falsche Abrechnungen den Versicherungsschutz gefährden

Falsche Arztabrechungen gefährden den Berufsunfähigkeitsschutz. Gesetzlich Versicherte wissen in aller Regel nicht was Ihr Arzt eigentlich für die Behandlung abrechnet. So passiert es das Gebührenordnungsziffern abgerechnet werden zu denen eine Behandlung nie erfolgt ist.

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung prüft aber im Leistungsfall alle Kriterien, die zu einer Leistungspflicht führen. Dazu gehören selbstverständlich auch die Angaben, die ein Versicherter zu seiner Gesundheit gemacht hat.

Als gesetzliche Versicherter haben Sie das Recht, jederzeit bei Ihrer Krankenkasse eine Versichertenauskunft einzuholen. Übrigens können Sie ebenso wie privat Versicherte eine Übersicht über die geleisteten Behandlungen erhalten. Diese Übersicht nennt sich Patientenquittung.
Privat Versicherte erhalten als sogenannte Selbstzahler die Rechnung direkt vom jeweiligen Leistungsträger. Dies wird in den meisten Fällen ein niedergelassener Arzt sein. Andere Leistungsträger sind z.B.: Krankenhäuser und Kliniken, Physiotherapeuten sowie Hebammen. Die Rechnung kann dann entweder zur Erstattung bei der Krankenversicherung eingereicht werden oder man behält die Original-Rechnung (noch), weil man z.B. in den Genuss einer Beitragsrückerstattung kommen möchte oder ein Selbstbehalt noch nicht überschritten wird. In jedem Fall verbleibt die Kopie der Rechnung in den eigenen Unterlagen.

Diese Informationen und jene aus dem Video allein reichen allerdings noch nicht aus.

Empfehlungen:

  • bewahren Sie alle Dokumente sorgfältig auf
  • wie oben beschrieben fordern Sie vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung die sogenannte Versichertenauskunft an, die Form der Anforderung ist verschieden, zum Teil sind die Krankenkassen schon so weit, dass ein Anfrageformular im Netz zur Verfügung gestellt, andernfalls finden Sie ein PDF zum ausfüllen und manchmal auch nichts, dann hilft nur eine schriftliche oder telefonische Vor-Anfrage; empfohlene Suchbegriffe für eine bessere Auffindbarkeit: Anforderung Versichertenauskunft + *Name Ihrer Krankenkasse*
  • privat Versicherte greifen auf Ihre Rechnungen/Rechungskopien zurück
  • Sie haben schon eine Berufsunfähigkeitsversicherung? Diese kann und sollte geprüft werden, weil der Versicherer im Leistungsfall definitiv prüfen wird ob wirklich geleistet werden muss. Wird nicht geleistet, haben Versicherte tausende Euro umsonst in ihren Schutz investiert.
  • egal ob privat oder gesetzlich versichert, fordern Sie zusätzlich von allen Ärzten/Leistungsträgern eine Auskunft zu Ihrer Patientenakte an, hier besteht eine bindende Verpflichtung zur Auskunft nach §10 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärzte
  • auch gesetzliche Versicherte nehmen (gelegentlich) privatärztliche Leistungen in Anspruch, berücksichtigen Sie diese Rechnungen – gemeint sind auch sog. IGeL

Die Infektionsklausel in der Berufunfähigkeitsversicherung

Woran man einen ansonsten relativ ahnungslosen Versicherungsvermittler erkennt

Sie oder er (in 90% der Fälle) reitet auf der Infektions- oder auch Infektionschutzklausel herum. Die Infektionsklausel wird sehr gerne als die Must-Have-Klausel bei einer BU-Versicherung für Ärzte angeführt. Im Kern geht es darum, dass Ärzte auf Grund eines behördlichen Tätigkeitsverbotes gegebenenfalls Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen dürfen obwohl sie theoretisch noch weiter arbeiten könnten. Die Argumentation von Versicherungen geht hier so weit, dass man als Betroffene/r denken könnte, dass es ohne absolut nicht geht.

Die 2 wichtigsten Punkte zu Beginn:

  1. Ohnehin hat jeder halbwegs relevante Anbieter eine Infektionklausel für Ärzte. Es ist also von fast gänzlich unerheblich, weil es ohnehin mitversichert ist.
  2. Es besteht für Ärzte schon ein gesetzlicher Schutz. Einkommensausfälle werden darüber kompensiert.

Es gibt noch eine Reihe weiterer Punkte, die den ganzen Komplex fragwürdig erscheinen lassen. Dennoch gibt es inzwischen Formulierungen, die tatsächlich einen minimalen Mehrwert für Ärztinnen und Ärzte bieten.

Worum geht es genau bei der Infektionsklausel?

Bei einer Infektion ist die Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen oft weiterhin noch im erforderlichen Umfange möglich. So stellt es sich z.B. dar bei einer Infektion, die noch keine offensichtlichen Symptome zeigen oder betroffene Ärzte sind physisch und psychisch weiter in der Lage ist den zuletzt ausgeübten Arztberuf auszuüben. Sobald aber die Infektion eine Gefährdung im beruflichen Umfeld darstellt, gibt es sehr eindeutige Regelungen hierzu, welche in §31 IfSG (Infektionsschutzgesetz) festelegt sind.

Das führt dann mitunter dazu, dass die/der Betroffene zwar arbeiten könnte aber nicht arbeiten darf wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots. Die Argumentation der für Versicherungen Werbetreibenden suggeriert nun, dass man trotz Tätigkeitsverbot keine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält –  es sein denn man hat eine Infektionsklausel mitvereinbart. Soweit die Theorie.

Infektions(schutz)klausel – ein Marketing-Gag?

Wichtig für Sie als Arzt/Ärztin: Jeder relevante Anbieter bei Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte hat eine Infektionsklausel in seinen Bedingungen stehen. Schon deshalb sollten Sie keine echten Mehrwerte erwarten.

Erster Anhaltspunkt für einen Marketing-Gag (bei angeblichen Bedingungsverbesserungen) ist die Frage, ob der Versicherer bei Einbau der Klausel (unterjährig und ohne sonstige Änderung der Tarife) einen Mehrbeitrag nimmt oder nicht. Es gab keinen Mehrbeitrag.

Was gilt z.B. bei einem behördlichen Berufsverbot oder einem mindestens sechs Monate andauernden Tätigkeitsverbot durch die zuständige Gesundheitsbehörde aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen. Liegt ein Tätigkeitsverbot nicht vor, ist zumeist hilfreich einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen zu haben, die die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Dafür würde beispielsweise ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.

Weitere Anhaltspunkte sind:
  • Gemäß §56 Infektionsschutzgesetz gibt es eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls –> gibt es also überhaupt eine Versorgungslücke?
  • In den Versicherungsbedingungen wird ein vollständiges Tätigkeitsverbot verlangt von mindestens X (meist 6) Monaten.
  • bestimmte Tätigkeiten ganz oder teilweise verboten –> §31 IfSG „Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.“ Es werden also bestimmte Tätigkeiten verboten, nicht der gesamte Arztberuf.
  • Praxis bei den Gesundheitsbehörden:
  1. Teiltätigkeitsverbote –> Bsp. Chirurg: OP verboten, Arzt kann aber nach wie vor für Kollegen die OP-Planung übernehmen und z.B. auch gutachterlich tätig sein; Teiltätigkeitsverbote liegen selbstverständlich im Interesse der Behörde, die sonst zu umfangreichen Schadenersatzzahlungen (Kompensation Verdienstausfall) verpflichtet wäre.
  2. Befristete Verbote –> Minimierung der der Fristen, um Schadenersatz zu vermeiden. Nur sehr selten werden 6 Monate erreicht, z.B. bei schweren Infektionen wie Hepatitis B und Hepatitis C, wogegen Ärzte selbstverständlich fast lückenlos geimpft sind („schneidende“ Ärzte noch höhere Quote).

Formulierung Bedingungswerke (Stand 2017 und 2018 – Änderungen vorbehalten):
  • „Aufgrund einer vom Versicherten ausgehenden Infektionsgefahr kann es ihm vollständig verboten sein, Patienten zu behandeln.“ (Alte Leipziger)
  • „Wenn nichts anderes vereinbart ist, liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln, (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. (DÄV – Deutsche Ärzteversicherung)
  • „Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“ (HDI)
  • Bei Allianz haben wir die Formulierung vollständiges Tätigkeitsverbot nicht, so dass wenigstens die wage Hoffnung besteht, dass eine minimale Mehrleistung in einem exotischen Sonderfall zum Tragen kommt: „Wenn die →versicherte Person infolge eines Tätigkeitsverbots, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausschließlich aus medizinischen Gründen nach § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder
    bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Ziffer 1.6 Absatz 1 a)) entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Betrifft das Tätigkeitsverbot nur einen Teil der bisherigen  Berufstätigkeit, liegt auch nur teilweise Berufsunfähigkeit vor. Darüber hinaus gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absätze 1 b) und c).“

Nicht mehr als Schall und Rauch

Lassen Sie sich hier bitte kein X für ein U vormachen.

Vor allem: Lassen Sie sich nicht ablenken. Ziehen Sie die Infektionsklausel nicht als Kriterium heran, wenn es um das für und wieder eines Angebotes zur Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Es gibt ganz locker 50 Punkte in den Versicherungsbedingungen, welche von größerer Bedeutung für Ärzte sind.

Freilich ist es nicht abträglich diese Klausel versichert zu haben, aber ein echter Nutzen ist derzeit nicht erkennbar. Es handelt sich um ein weitgehend sinnfreies, aber gut klingendes Detail, welches über die bloße Werbebotschaft kaum hinausgeht.

Weiterführende Links:

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