Infektionsklausel Berufunfähigkeitsversicherung für Ärzte (auch Infektionsschutzklausel)

Woran man einen ansonsten relativ ahnungslosen Versicherungsvermittler erkennt

Sie oder er (in 90% der Fälle) reitet auf der Infektions- oder auch Infektionschutzklausel herum. Die Infektionsklausel wird sehr gerne als die Must-Have-Klausel bei einer BU-Versicherung für Ärzte angeführt. Im Kern geht es darum, dass Ärzte auf Grund eines behördlichen Tätigkeitsverbotes gegebenenfalls Ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen dürfen obwohl sie theoretisch noch weiter arbeiten könnten. Die Argumentation von Versicherungen geht hier so weit, dass man als Betroffene/r denken könnte, dass es ohne absolut nicht geht.

Die 2 wichtigsten Punkte zu Beginn:

  1. Ohnehin hat jeder halbwegs relevante Anbieter eine Infektionklausel für Ärzte. Es ist also von fast gänzlich unerheblich, weil es ohnehin mitversichert ist.
  2. Es besteht für Ärzte schon ein gesetzlicher Schutz. Einkommensausfälle werden darüber kompensiert.

Es gibt noch eine Reihe weiterer Punkte, die den ganzen Komplex fragwürdig erscheinen lassen. Dennoch gibt es inzwischen Formulierungen, die tatsächlich einen minimalen Mehrwert für Ärztinnen und Ärzte bieten.

Worum geht es genau bei der Infektionsklausel?

Bei einer Infektion ist die Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen oft weiterhin noch im erforderlichen Umfange möglich. So stellt es sich z.B. dar bei einer Infektion, die noch keine offensichtlichen Symptome zeigen oder betroffene Ärzte sind physisch und psychisch weiter in der Lage ist den zuletzt ausgeübten Arztberuf auszuüben. Sobald aber die Infektion eine Gefährdung im beruflichen Umfeld darstellt, gibt es sehr eindeutige Regelungen hierzu, welche in §31 IfSG (Infektionsschutzgesetz) festelegt sind.

Das führt dann mitunter dazu, dass die/der Betroffene zwar arbeiten könnte aber nicht arbeiten darf wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots. Die Argumentation der für Versicherungen Werbetreibenden suggeriert nun, dass man trotz Tätigkeitsverbot keine Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält –  es sein denn man hat eine Infektionsklausel mitvereinbart. Soweit die Theorie.

Infektions(schutz)klausel – ein Marketing-Gag?

Wichtig für Sie als Arzt/Ärztin: Jeder relevante Anbieter bei Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte hat eine Infektionsklausel in seinen Bedingungen stehen. Schon deshalb sollten Sie keine echten Mehrwerte erwarten.

Erster Anhaltspunkt für einen Marketing-Gag (bei angeblichen Bedingungsverbesserungen) ist die Frage, ob der Versicherer bei Einbau der Klausel (unterjährig und ohne sonstige Änderung der Tarife) einen Mehrbeitrag nimmt oder nicht. Es gab keinen Mehrbeitrag.

Was gilt z.B. bei einem behördlichen Berufsverbot oder einem mindestens sechs Monate andauernden Tätigkeitsverbot durch die zuständige Gesundheitsbehörde aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen. Liegt ein Tätigkeitsverbot nicht vor, ist zumeist hilfreich einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen zu haben, die die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Dafür würde beispielsweise ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.

Weitere Anhaltspunkte sind:
  • Gemäß §56 Infektionsschutzgesetz gibt es eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls –> gibt es also überhaupt eine Versorgungslücke?
  • In den Versicherungsbedingungen wird ein vollständiges Tätigkeitsverbot verlangt von mindestens X (meist 6) Monaten.
  • bestimmte Tätigkeiten ganz oder teilweise verboten –> §31 IfSG „Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.“ Es werden also bestimmte Tätigkeiten verboten, nicht der gesamte Arztberuf.
  • Praxis bei den Gesundheitsbehörden:
  1. Teiltätigkeitsverbote –> Bsp. Chirurg: OP verboten, Arzt kann aber nach wie vor für Kollegen die OP-Planung übernehmen und z.B. auch gutachterlich tätig sein; Teiltätigkeitsverbote liegen selbstverständlich im Interesse der Behörde, die sonst zu umfangreichen Schadenersatzzahlungen (Kompensation Verdienstausfall) verpflichtet wäre.
  2. Befristete Verbote –> Minimierung der der Fristen, um Schadenersatz zu vermeiden. Nur sehr selten werden 6 Monate erreicht, z.B. bei schweren Infektionen wie Hepatitis B und Hepatitis C, wogegen Ärzte selbstverständlich fast lückenlos geimpft sind („schneidende“ Ärzte noch höhere Quote).
Formulierung Bedingungswerke (Stand 2017 und 2018 – Änderungen vorbehalten):
  • „Aufgrund einer vom Versicherten ausgehenden Infektionsgefahr kann es ihm vollständig verboten sein, Patienten zu behandeln.“ (Alte Leipziger)
  • „Wenn nichts anderes vereinbart ist, liegt Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln, (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. (DÄV – Deutsche Ärzteversicherung)
  • „Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr ihre hauptberufliche Tätigkeit auszuüben (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt.“ (HDI)
  • Bei Allianz haben wir die Formulierung vollständiges Tätigkeitsverbot nicht, so dass wenigstens die wage Hoffnung besteht, dass eine minimale Mehrleistung in einem exotischen Sonderfall zum Tragen kommt: „Wenn die →versicherte Person infolge eines Tätigkeitsverbots, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausschließlich aus medizinischen Gründen nach § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder
    bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Ziffer 1.6 Absatz 1 a)) entspricht, so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Betrifft das Tätigkeitsverbot nur einen Teil der bisherigen  Berufstätigkeit, liegt auch nur teilweise Berufsunfähigkeit vor. Darüber hinaus gelten die Regelungen nach Ziffer 1.6 Absätze 1 b) und c).“

Nicht mehr als Schall und Rauch

Lassen Sie sich hier bitte kein X für ein U vormachen. Vor allem: Lassen Sie sich nicht ablenken. Ziehen Sie die Infektionsklausel nicht als Kriterium heran, wenn es um das für und wieder eines Angebotes zur Berufsunfähigkeitsversicherung geht. Es gibt ganz locker 50 Punkte in den Versicherungsbedingungen, welche von größerer Bedeutung für Ärzte sind.

Freilich ist es nicht abträglich diese Klausel versichert zu haben, aber ein echter Nutzen ist derzeit nicht erkennbar. Es handelt sich um ein weitgehend sinnfreies, aber gut klingendes Detail, welches über die bloße Werbebotschaft kaum hinausgeht.

Die umfassende Erklärung finden Sie im Profi-Video (Quelle: Franke&Bornberg YouTube-Kanal):

Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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