Die betriebliche Altersvorsorge
Seit 01.01.2005 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Betriebliche Altersversorgung (bAV). Durch die Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttogehalts steuerfrei und sozialversicherungsfrei in eine zusätzliche Rente investieren. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) von 2018 hat die Fördermöglichkeiten deutlich verbessert.
Aktuelle Fördergrenzen 2026
Die steuerliche Förderung der bAV richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG RV West 2026: 7.605 €/Monat):
- Bis zu 8 % der BBG RV West können steuerfrei in die bAV eingezahlt werden (= bis zu 7.302 €/Jahr in 2026)
- Bis zu 4 % der BBG RV West sind zusätzlich sozialversicherungsfrei (= bis zu 3.648 €/Jahr in 2026)
- Seit dem BRSG 2018 besteht ein Arbeitgeberzuschuss-Pflicht von mindestens 15% bei Neuverträgen (bei eingesparten Sozialabgaben)
Quelle: § 3 Nr. 63 EStG; Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2018; Deutsche Rentenversicherung (Stand: 2026)
Die Fakten der betrieblichen Altersvorsorge im Überblick
- Steuerbefreiung bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG RV)
- Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bis 4 % der BBG RV
- Arbeitgeberpflicht zum Zuschuss von mindestens 15 % bei Neuverträgen
- Fortführung bei Wechsel des Arbeitgebers möglich (Portabilität)
- Auszahlung frühestens mit 62 Jahren (bei Altverträgen teils ab 60 Jahren) als Kapital oder Rente
- Rente vollständig steuerpflichtig; Kapitalauszahlung nach Halbeinkünfteverfahren
Wie hier ein Versicherungsmakler helfen kann
Neben den verschiedenen Ausgestaltungsformen der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionszusage) ist auch das Angebot der verschiedenen Versicherungsgesellschaften sehr groß. Hier brauchen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer professionelle Unterstützung – andernfalls bleiben wichtige Fragen, z. B. zur Portabilität bei Arbeitgeberwechsel, ungelöst.
